Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
Liefer-, Dienstleistungs- und Zahlungsbedingungen
Die nachstehenden Liefer-, Dienstleistungs- und Zahlungsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Kunden, insbesondere ohne Rücksicht darauf, ob Gegenstand unserer Leistung eine Warenlieferung, eine Dienstleistung oder anderes ist. Diese Geschäftsbedingungen finden damit auch Anwendung auf die Wärmehandlung sowie den zugehörigen Bau und Verkauf von Gestellen zur Wärmebehandlung. Der Kunde erkennt die Geschäftsbedingungen für den vorliegenden Vertrag und auch für alle Zukünftigen Geschäfte als für ihn verbindlich an. Jede abweichende Vereinbarung bedarf unserer schriftlichen Bestätigung. Der Kunden verzichtet auf die Geltendmachung eigener Einkaufsbedingungen bzw. Lieferbedingungen. Diese werden auch nicht etwa durch unser Schweigen oder durch unsere vorbehaltlose Lieferung, Dienstleistung oder Bestellung Vertragsinhalt.
II. Angebote und Lieferung
- Unsere Angebote erfolgen freibleibend.
- Liefer- bzw. Leistungsfristen gelten grundsätzlich nur als annähernd vereinbart.
- Werden wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei uns oder unseren Zulieferanten behindert, z.B. durch Energiemangel, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, ohne dass uns ein Verschulden trifft, so verlängert sich eine etwaige Liefer- bzw. Leistungsfrist angemessen, mindestens aber bis zur bis zur Behebung des Hindernisses. Der Kunde kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er uns nach Ablauf der verlängerten angemessenen Frist schriftlich eine nochmalige angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn wir nicht innerhalb dieser Nachfrist erfüllen.
- Wird uns die Vertragserfüllung aus den in Absatz 3 genannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so werden wir von unserer Liefer- bzw. Leistungspflicht frei.
- Von der Behinderung nach Absatz 3 und der Unmöglichkeit nach Absatz 3 werden wir den Kunden umgehend verständigen.
- Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung bzw. Leistung und statt der Leistung sind auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist nach Maßgabe von Ziffern X. und XI. ausgeschlossen.
- Ist der Kunde mit der Bezahlung einer früheren oder, bei Zahlung auf Vorkasse, mit der Bezahlung der anstehenden Lieferung bzw. Leistung in Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.
- Zu Teillieferungen, Teilleitungen sowie Teilberechnungen sind wir jederzeit berechtigt.
III. Ausführung von Wärmebehandlungen
- Soweit nichts anderes vereinbart, ist das zu behandelnde Werkstück vom Kunden jeweils auf seine Kosten und eigene Verantwortung anzuliefern und nach Fertigstellung abzuholen.
- Allen Werkstücken, die uns vom Kunden zur Wärmebehandlung übergeben werden, muss ein Auftrag oder ein Lieferschein beigefügt werden, der mindestens den folgenden Inhalt aufweisen soll:
- Bezeichnung, Stückzahl, Nettogewicht, Wert der Teile und Art der Verpackung;
- Werkstoff-Qualität (Normbezeichnung Aluminiummarke und -hersteller);
- Die gewünschte Wärmebehandlung insbesondere der gewünschte Härtegrad;
- Angaben betreffend das abschließende Prüfverfahren;
- weitere für den Erfolg der Behandlung notwendige Angaben und Vorschriften (DIN6773, 10052, 17021, 17023).
- Sind gleichartige Werkstücke von verschiedenen Aluminiumherstellern hergestellt, so muss dieses angegeben werden. Desgleichen sind besondere Anforderungen an die Maßhaltigkeit oder den Oberflächenzustand auf den Lieferpapieren zu vermerken. Auf geschweißte oder gelötete Werkstücke und auf solche, die Hohlkörper enthalten, ist durch den Kunden besonders hinzuweisen. Wir prüfen die Angaben des Auftraggebers im Rahmen unserer Kenntnisse lediglich auf Plausibilität und Vollständigkeit. Bei berechtigten Zweifeln an einer erfolgreichen Wärmebehandlung informieren wir den Kunden und sind jederzeit berechtigt, aus diesem Grund, den Auftrag zu unterbrechen.
- Die Angaben des Kunden in Spezifikation und Zeichnungen zur Lötung müssen – bezogen auf Positionierung, Verbindungstechnik, Lot und Lotfreizonen – eindeutig sein. Die Einzelteile müssen gereinigt und korrosionsfrei angeliefert werden. Es ist allein Aufgabe des Kunden, geeignete Transportbehälter in sauberem Zustand zur Verfügung zu stellen.
- Soweit uns nicht alle erforderlichen Angaben vorliegen, beginnt eine etwaige Liefer-/Leistungsfrist nicht zu laufen.
- Das Wärmebehandlungsgut wird vor dem Verlassen der Härterei im branchenüblichen Umfang und ggf. nach Vorgaben des Kunden geprüft. Weitergehende Prüfungen und Analysen erfolgen nur aufgrund besonderer Vereinbarungen. Unsere Ausgangsprüfung entbindet den Kunden nicht von seiner Pflicht zur Eingangsprüfung.
IV. Preise
- Die Berechnung erfolgt, sofern hierüber keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, ab Werk zu den am Tage der Lieferung bzw. der Leistung geltenden Nettopreisen zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie etwaiger Verpackungs-, Versicherungs- oder anderer Nebenkosten. Abreden über Boni und sonstige Vergünstigungen verlieren ihre Wirksamkeit im Falle der Zahlungseinstellung des Käufers oder ergebnisloser Zwangsvollstreckung gegen ihn.
- Im Falle einer unvorhergesehenen Steigung der Rohmaterialkosten, Energie sowie Gesetzeslagen während der Produktionsdauer behalten wir uns das Recht vor, den Endpreis der Ware bzw. Leistung vor der Auslieferung neu zu verhandeln.
V. Zahlung
- Unsere Rechnungen für Waren sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung zahlbar. Wir können jedoch die Lieferung auch von sofortiger Zahlung abhängig machen. Unsere Rechnungen für Dienstleistungen, (z. B. Wärmebehandlung), sind sofort ab Zugang der Rechnung zahlbar.
- Wir behalten uns vor, über die Hereinnahme von Wechseln und Schecks von Fall zu Fall zu entscheiden. Sie erfolgt nur erfüllungshalber. Eine Gutschrift erfolgt unter dem Vorbehalt der Rückbelastung bei Nichteinlösung. Für Wechsel berechnen wir die banküblichen Diskont- und Einzugsspesen. Eine Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder für rechtzeitigen Protest übernehmen wir nicht.
- Für den Fall, dass der Kunde in Zahlungsverzug gerät, ein Wechsel oder Scheck nicht termingemäß eingelöst wird oder in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch gefährdet wird, können wir die gesamte Forderung - auch wenn hierfür Wechsel oder Schecks gegeben sind - sofort fällig stellen. Unsere weiteren gesetzlichen und vertraglichen Rechte, die uns bei Verzug des Kunden zustehen, bleiben unberührt.
- Zur Entgegennahme von Zahlungen sind nur Personen mit unserer schriftlichen Inkassovollmacht unter Verwendung unserer Quittungsvordrucke berechtigt.
VI. Eigentumsvorbehalt
- Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Hierzu gehören auch bedingte Forderungen. Dies gilt in vollem Umfang auch für evtl. erstellte Designskizzen und Werkzeuge/Vorrichtungen zur Produktion der Ware.
- Im Falle einer Verbindung, Vermengung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware im Sinne der §§ 947, 948 und 950 BGB mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, steht uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache zu. Der Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes einschließlich Umsatzsteuer der von uns gelieferten Sache zum Wert der übrigen damit verbundenen oder verarbeiteten Sache. Der Kunde verwahrt die Sache unentgeltlich für uns.
- Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb, und zwar gegen sofortige Zahlung oder unter Eigentumsvorbehalt, veräußern; zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung, ist er nicht berechtigt.
- Der Kunde tritt schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware (Weiterverkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer) - einschl. der entsprechenden Forderungen aus Wechseln mit allen Nebenrechten an uns ab. Das gleiche gilt für seine Forderungen aus dem Weiterverkauf von Waren, an denen uns Miteigentumsanteile gemäß Absatz 2 zustehen. Die Abtretung erstreckt sich in diesem Falle auf den Teil des Weiterverkaufspreises der betreffenden Waren einschließlich Umsatzsteuer, der unserem Miteigentumsanteil gemäß Absatz 2 entspricht. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware/Dienstleistung vom Kunde zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Betrages, den wir dem Kunde für die mitveräußerte Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer berechnet haben.
- Für den Fall, dass die Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Kunde hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Kunden ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Weiterverkaufspreises der Vorbehaltsware/Dienstleistung einschließlich Umsatzsteuer.
- Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Eine Abtretung oder Verpfändung dieser Forderungen ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen, die aus der Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes resultieren, nicht nach, hat der Kunde auf unser Verlangen die Schuldner von der Abtretung schriftlich zu benachrichtigen, uns alle Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und zu übersenden sowie Wechsel zu übertragen. Zu diesem Zweck hat der Kunde uns ggfs. Zutritt zu seinen diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren.
- Bei Vorliegen der in Absatz 6 Satz 2 genannten Umstände hat uns der Kunde Zutritt zu der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware zu gewähren, uns eine genaue Aufstellung der Ware zu übersenden, die Ware auszusondern und nach erfolgtem Rücktritt an uns herauszugeben.
- Übersteigt der Wert dieser Sicherung die Höhe unserer Forderung um mehr als 10%, werden wir insoweit die Sicherung nach unserer Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben.
- Der Kunde hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen und uns in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen.
- Die Kosten für die Erfüllung der vorgenannten Mitwirkungspflichten bei der Verfolgung aller Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sowie alle zwecks Erhaltung und Lagerung der Ware gemachten Verwendungen trägt der Kunde.
- Im Falle eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden haben wir das Recht, durch schriftliche Erklärung vom Vertrage zurückzutreten, sofern unsere Forderungen noch nicht beglichen sind.
- Für etwaige Pfandrechte gilt Ziffer XI.
VII. Vermögensverschlechterung des Kunden
- Werden uns nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden in Frage stellen, sind wir berechtigt, vor der weiteren Ausführung des Auftrages volle Bezahlung der vereinbarten Vergütung oder Stellen einer geeigneten Sicherheitsleistung zu verlangen.
VIII. Verpackung, Versand und Versicherung
- Eine Verpackung erfolgt nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten. Sonderverpackung und Ersatzverpackung, z.B. für unverpackt eingelieferte Werkstücke, werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Für bestimmte transportempfindliche Artikel wird Spezialverpackung in Rechnung gestellt und nach unverzüglicher frachtfreier Rücksendung voll bzw. teilweise gutgeschrieben.
- Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen alle Lieferungen ab Werk/Lager.
- Soweit der Kunde einen Versand und/oder eine Versicherung (z.B. Transportversicherung) wünscht, behalten wir uns vor, ihm die uns entstehenden Mehrkosten zu berechnen.
- Der Kunde ist jederzeit berechtigt, die Waren und Werkstücke auf eigene Kosten abzuholen.
IX. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Kunde über, sobald die Ware bzw. das Werkstück an die Transportperson bzw. den Kunden übergeben wird, spätestens aber sobald unser Werk oder unser Lager verlassen wird. Alle Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen, reisen auf Gefahr des Kunden. Sofern der Kunde uns ein Werkstück zur Verfügung stellt, damit wir eine vereinbarte Leistung erbringen können (z.B. Wärmebehandlung), trägt er die Gefahr bis zur Entgegennahme des Werkstücks durch uns.
X. Sachmängel
Für Sachmängel haften wir wie folgt:
- Alle diejenigen Waren und Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
- Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffs Anspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
- Der Kunde hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen.
- Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
- Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer XI. - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Liefer- und Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
- Eine vereinbarte Wärmebehandlung wird nach Auftragserteilung aufgrund der Angaben des Kunden nach Ziffer III. als Dienstleistung mit der erforderlichen Sorgfalt und geeigneten Mitteln durchgeführt. Wir übernehmen keine Gewähr oder Garantie für den Erfolg der Wärmebehandlung (z.B. für Verzugs- und Rissfreiheit, Oberflächenhärte, Härtung, Durchhärtung) wird insbesondere wegen möglicher unterschiedlicher Härtbarkeit des verwendeten Materials, versteckter Fehler, ungünstiger Formgebung oder wegen evtl. erfolgter Änderungen im vorangegangenen Arbeitsablauf. Führt die Wärmebehandlung nicht zum Erfolg, ohne dass wir dies zu vertreten haben, (etwa weil der Kunde die in Ziffer III. geforderten Angaben unrichtig gemacht hat), wir versteckte Fehler im Werkstück vor Durchführung der Wärmebehandlung nicht kannten und nicht erkennen konnten oder weil Eigenschaften des verwendeten Materials, die Formgebung oder der Zustand der angelieferten Werkstücke eine erfolgreiche Wärmebehandlung unmöglich gemacht haben, ohne dass wir dies wussten oder hätten wissen können, hat der Kunden die vereinbarte Vergütung gleichwohl zu zahlen. Erforderliche Nachbehandlungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
- Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
- Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen uns gilt ferner Absatz 7 entsprechend.
- Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer XI (Haftung). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer X. geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
XI. Haftung
- Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
- Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalspflichten, d.h. Pflichten, die die Vertragsdurchführung und -erfüllung erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde vertraut und auch vertrauen darf).. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Soweit dem Kunden nach dieser Ziffer X. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer X.2.
- Der Kunde trägt im Fall der vereinbarten Wärmebehandlung die Verantwortung für eine nach den aktuellen Regeln der Technik erfolgte Fertigung der Werkstücke, für die Richtigkeit und Vollständigkeit der erforderlichen Angaben nach Ziffer III. und für eine dem späteren Verwendungszweck angepasste Wärmebehandlungsvorschrift.
- Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
XII. Pfandrechte
Wir haben für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen ein Pfandrecht an den Werkstücken des Kunden, sobald sie für Zwecke der Leistungserbringung (z.B. Wärmebehandlung) an uns übergeben werden. §§ 1204 ff. BGB sowie die Vorschriften der Insolvenzordnung finden insoweit entsprechend Anwendung.
XIII. Warenkennzeichnung, Schutzrechte
- Eine Veränderung unserer Waren, eine Entfernung unserer Gerätenummern und Typenschilder sowie jede Sonderstempelung, die als Ursprungszeichen des Kunden oder eines Dritten gelten oder den Anschein erwecken können, dass es sich um ein Sondererzeugnis handelt, sind unzulässig.
- Wir übernehmen die Haftung, dass die verkaufte Ware als solche in Deutschland frei von Schutzrechten Dritter ist. Falls Dritte aus Schutzrechten berechtigte Ansprüche geltend machen sollten, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten entweder für den Kunde eine Lizenz erwirken oder die verkaufte Ware durch eine schutzrechtsfreie ersetzen oder sie gegen Rückgewähr des Kaufpreises zurücknehmen. Für weitergehende Ansprüche haften wir nach Maßgabe von Ziffer XI. Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Kunde uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass die Anwendung der verkauften Ware nicht in Schutzrechte Dritter eingreift.
XIV. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Der Kunde kann gegenüber unseren Forderungen nur mit unbestrittenen, von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur insoweit zu, als der diese Rechte begründende Anspruch unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist und zudem auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht wie unser Anspruch. Wir dürfen unsere Forderungen jederzeit gegen Forderungen des Kunden gegenüber anderen konzernverbundenen Unternehmen aufrechnen.
XV. Rechtswahl
Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts, einschließlich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
XVI. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne dieser Bedingungen - gleich aus welchem Grund – ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Soweit eine Bestimmung unwirksam ist, wird sie automatisch durch eine solche Regelung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung vom wirtschaftlichen Zweck her am Nächsten kommt. Vorstehendes gilt entsprechend für unbeabsichtigte Regelungslücken.
XVII. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist 33104 Paderborn (Deutschland), wenn der Kunde Kaufmann ist.